(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 115,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)
Wie kann man den Abs 1.) bezüglich: "..., wenn die anmeldung zu dieser prüfung erschlichen wurde." deuten?insbesondere das wort erschlichen im zusammenhang mit einer prüfungsanmeldung?ich bitte um infos oder tipps. danke mehr lesen...
Hallo, mich würde mal interessieren unter welchen Umständen genau (!!!) eine Prüfung für nichtig erklärt werden kann. Alles was in diesem § steht ist ziehmlich \"wischi-waschi\" und kann alles oder auch nichts bedeuten. >>die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder ein... mehr lesen...
0 Kommentare zu § 74 UG