§ 73 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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