Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(2)Absatz 2Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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