§ 6 UMG

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

1.

die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

2.

die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung besitzt,

3.

für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

1.

die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

2.

die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung besitzt,

3.

für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

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