§ 33 UMG Vollziehung

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 6 und 4 Absatz 3, sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 33.Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 6 und 4 Absatz 3, sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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