§ 33 UMG

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend,

2.

hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend,

2.

hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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