§ 31 UMG Übergangsbestimmungen

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) DieGemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EWGEG) Nr. 1836761/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz2001 registriert wurden, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisationim EMAS-Register.

(3) Bis zum In-Kraft-TretenInkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 08.08.2001 bis 18.06.2013

(1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) DieGemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EWGEG) Nr. 1836761/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz2001 registriert wurden, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisationim EMAS-Register.

(3) Bis zum In-Kraft-TretenInkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

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