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Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 300340 Euro zu bestrafen, wer als
1. | Umweltgutachter gegen | |||||||||
| Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. | |||||||||
| Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. |
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 300340 Euro zu bestrafen, wer als
1. | Umweltgutachter gegen | |||||||||
| Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. | |||||||||
| Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. |