§ 29 UMG Strafbestimmungen

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 300340 Euro zu bestrafen, wer als

  1. 1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt,Umweltgutachter gegen den Anhang römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt,
  2. 2.Ziffer 2Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,Umweltgutachter entgegen Paragraph 21, Absatz 7, Erklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,
  3. 1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;Umweltgutachter gegen Kapitel römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,, validiert;
  4. 32.Ziffer 32Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 810 EMAS-Verordnung verwendet,Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 810, EMAS-Verordnung verwendet,
  5. 43.Ziffer 43Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 29.Paragraph 29,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 300340 Euro zu bestrafen, wer als

  1. 1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt,Umweltgutachter gegen den Anhang römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt,
  2. 2.Ziffer 2Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,Umweltgutachter entgegen Paragraph 21, Absatz 7, Erklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,
  3. 1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;Umweltgutachter gegen Kapitel römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,, validiert;
  4. 32.Ziffer 32Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 810 EMAS-Verordnung verwendet,Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 810, EMAS-Verordnung verwendet,
  5. 43.Ziffer 43Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

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