§ 18 UMG Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung istsowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffene Organisation längstensbetroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art undgeeigneter Weise unaufgefordert mitzuteilenzu veröffentlichen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung istsowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffene Organisation längstensbetroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art undgeeigneter Weise unaufgefordert mitzuteilenzu veröffentlichen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

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