Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1 Nr. 1).
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 668 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 668 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 668 UGB