§ 663 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen.Paragraph 662, steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen.
  2. (2)Absatz 2Er findet ferner keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einswenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird;
    2. 2.Ziffer 2auf die Verpflichtung, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
    3. 3.Ziffer 3auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im regelmäßigen Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart oder Beschaffenheit der Güter oder durch die besonderen Umstände der Verschiffung gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem Vermerk „nicht an Order“ versehen ist;
    4. 4.Ziffer 4auf Chartepartien (§ 557).auf Chartepartien (Paragraph 557,).
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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