Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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