Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der §§ 561, 593, 617 Anwendung.Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der Paragraphen 561,, 593, 617 Anwendung.
(2)Absatz 2Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die §§ 606 bis 608, 610 bis 613. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Art oder der Wert des Gutes bei der Übergabe dem Schiffer oder dem Dritten angegeben worden ist.Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die Paragraphen 606 bis 608, 610 bis 613. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Art oder der Wert des Gutes bei der Übergabe dem Schiffer oder dem Dritten angegeben worden ist.
(3)Absatz 3Auf sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Vorschriften der §§ 563 bis 565, 619 Anwendung.Auf sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Vorschriften der Paragraphen 563 bis 565, 619 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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