Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
(2)Absatz 2Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3)Absatz 3Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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