Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird. Wird bei einer Raumverfrachtung (Paragraph 556, Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt Paragraph 662, von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.
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