Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.In allen Fällen, in denen nach den Paragraphen 668,, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
(2)Absatz 2Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Überfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
(3)Absatz 3Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des § 631 maßgebend.Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des Paragraph 631, maßgebend.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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