Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2)Absatz 2Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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