Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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