§ 170 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 170 UGB


Kommentar zum § 170 UGB von Mathias Walch1

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Inhalt:Einleitende Bemerkungen    Anm 1Vertretung der Gesellschaft durch den Kommanditisten    Anm 3Vertretungsverhältnisse bei der GmbH & Co KG    Anm 5 Einleitende BemerkungenAnm 1§ 170 wurde im Zuge des HaRÄG neu formuliert, ... mehr lesen...

§ 170 UGB | 1. Version | 849 Aufrufe | 14.07.12

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