§ 169 UGB Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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