Kommentar zum § 170 UGB

Mathias Walch1 am 14.07.2012

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Inhalt:
Einleitende Bemerkungen    Anm 1
Vertretung der Gesellschaft durch den Kommanditisten    Anm 3
Vertretungsverhältnisse bei der GmbH & Co KG    Anm 5

 

Einleitende Bemerkungen


Anm 1
§ 170 wurde im Zuge des HaRÄG neu formuliert, ist aber inhaltlich gleich geblieben. Die Formulierung soll deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen, dass der Kommanditist lediglich von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen ist, ihm aber alle Formen rechtsgeschäftlicher Ermächtigungen offenstehen (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP  47;Krejci in Krejci, Reform-Kommentar § 170 UGB Rz 1). Diese Bestimmung ist zwingend (L. Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB2 § 170 Anm 8; Koppensteiner/Auer in Straube,  UGB4 § 170 Rz 1 mwN). Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es deshalb, weil dem Kommanditisten als Mitglied der Gesamthand grds organschaftliche Vertretungsmacht zukommen würde (vgl L. Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB2 § 170 Rz 1).

Anm 2
Die organschaftliche Vertretungsmacht liegt in der KG bei den Komplementären. Abgesehen von § 170 finden die §§ 125 ff auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Hinsichtlich der organschaftlichen Vertretungsmacht kann daher auf die Ausführungen zu den Gesellschaftern einer OG verwiesen werden. Auch Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis sind bei der KG zulässig. Eine gemischte Gesamtvertretung ist möglich, wenn einem Kommanditisten Prokura eingeräumt wird (Grunewald in MünchKomm HGB2 § 170 Rz 2). Bei der Regelung der Vertretung muss jedoch stets die Alleinvertretung durch einen Komplementär möglich sein (vgl OGH 05.04.1950, 3Ob154/50 (3Ob155/50) SZ 23/91). An der Eintragung im Firmenbuch haben nach § 125 Abs 4 sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten – mitzuwirken (Koppensteiner/Auer in Straube,  UGB4 § 170 Rz 1).

Vertretung der Gesellschaft durch den Kommanditisten

Anm 3
Dem Kommanditisten ist zwar die organschaftliche Vertretung verschlossen, jedoch kann ihm rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht eingeräumt werden. Neben Handlungsvollmacht und Prokura ist auch eine Generalbevollmächtigung möglich, die dem Kommanditisten weitreichende Befugnisse verschafft und diese an jene eines Komplementärs annähert (Koppensteiner/Auer in Straube,  UGB4 § 170 Rz 1). Ins Firmenbuch kann die Erteilung einer selbst weitreichenden Bevollmächtigung (abgesehen von der Prokura) nicht eingetragen werden (OGH 16.02.2006, 6 Ob 307/05y GeS 2006, 218).

Anm 4
Eine Prokura (und auch andere Vollmachten, vgl Koppensteiner/Auer in Straube,  UGB4 § 170 Rz 6), die einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wurde, kann von jedem (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter jederzeit widerrufen werden (OGH 12.11.1969, 5 Ob 246/69 SZ 42/170, HS 7088; OGH 05.04.1950, 3 Ob 154/50 (3Ob155/50) SZ 23/91). Im Innenverhältnis darf dies nur geschehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, jedoch ist ein Widerruf ohne wichtigem Grund im Außenverhältnis dennoch wirksam (OGH 12.11.1969, 5 Ob 246/69 SZ 42/170, HS 7088; siehe aber L. Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB2 § 170 Rz 10: Anwendung des § 127, wenn Vertretungsbefugnis Grundlage im Gesellschaftsvertrag hat). Dem Kommanditist bleibt ein Anspruch auf neuerliche Erteilung der Prokura gegen die dazu befugten Gesellschafter (Grunewald in MünchKomm HGB2 § 170 Rz 16; OGH 12.11.1969, 5 Ob 246/69 SZ 42/170; vgl OGH 12.07.1989, 3 Ob 506/89 GesRZ 1990,161). Eine wenn auch nur interne Bindung steht im Spannungsverhältnis zu § 52 UGB, denn die Möglichkeit der freien Widerruflichkeit der Prokura wird dadurch eingeschränkt (vgl Grunewald  in MünchKomm HGB2 § 170 Rz 17).


Vertretungsverhältnisse bei der GmbH & Co KG

Anm 5
Str ist, ob der Geschäftsführer einer GmbH bei einer GmbH & Co KG zum Prokuristen (der KG) ernannt werden darf. Die hL (siehe etwa Schörghofer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 2/928) bejaht dies im Gegensatz zur Rsp (siehe etwa OLG Wien 19. 8. 2007, 28 R 84/07i GesRZ 2007, 350). In der E OGH 07.11.2007, 6 Ob 224/07w  (SZ 2007/174 = GesRZ 2008, 110 = AnwBl 2009, 255 = RZ 2008, 209) argumentiert das Höchstgericht, dass dadurch eine nach § 49 UGB beschränkte und eine nach § 126 UGB unbeschränkte Vertretungsbefugnis in einer Person vereinigt würden, was dem Grundsatz widerspricht, dass der Prokurist vom Prinzipal verschieden sein muss und niemand sein eigener Bevollmächtigter sein kann. Dies wurde in der Lehre kritisiert, weil der Prinzipal die KG selbst und nicht die GmbH ist. Die GmbH ist nur organschaftlicher Vertreter, während der Geschäftsführer wiederum organschaftlicher Vertreter der GmbH ist (siehe dazu ausführlich Leupold, Prokuraerteilung an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, RdW 2008/149 [192]). Die Vertretungsmacht ist sowohl bei der Prokura als auch bei der organschaftlichen Vertretung letztlich auf die KG zurückzuführen. Somit wird nicht gegen den Grundsatz, dass sich niemand selbst bevollmächtigen kann, verstoßen. Letztlich ist damit nur die Frage von Interesse, ob jemand zwei Vollmachten (im Ergebnis) an dieselbe Person aussprechen kann. Vor dieser Frage stehend vertritt das Höchstgericht zunächst, dass die (Einzel)Prokura durch die weitere organschaftliche Vertretungsbefugnis aufgehoben wird (OGH 07.11.2007, 6 Ob 224/07w). Bei einer organschaftlichen Gesamtvertretungsbefugnis in der KG gilt dies jedoch nicht, weil der Bevollmächtigte im Rahmen der Prokura einzelvertretungsbefugt  wird (OGH 16. 4. 2009, 6 Ob 43/09f ; aA noch OLG Wien 23. 5. 1975, 3 R 110/75 HS 9091 = NZ 1976, 43)
Eigene Stellungnahme: Gegen die Zulässigkeit einer Prokura für den Geschäftsführer einer GmbH&Co KG spricht, dass der Rechtsverkehr mit einer Person konfrontiert wird, die sowohl kraft Prokura als auch kraft organschaftlicher Ermächtigung handeln kann (OGH 07.11.2007, 6 Ob 224/07w; ausführlicher OGH 16. 4. 2009, 6 Ob 43/09f). Es mag zutreffen, dass die Vollmachten zunächst unterschiedlichen Gesellschaften zuzuordnen sind, aber letztlich ist die KG in beiden Fällen der Machtgeber. Zwar ist wegen der weitreichenden Befugnisse, die Prokura und organschaftliche Vertretung vermitteln, die Gefahr eines Nachteils für Dritte gering (Leupold, RdW 2008/149 [192f]). Doch geht aus § 125 hervor, dass die Vertretungsverhältnisse transparent sein sollen. Im Ergebnis sprechen daher beachtliche Gründe gegen die Zulässigkeit einer Prokura für den Geschäftsführer.

Dem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer einer GmbH, die in der KG gesamtvertretungsbefugt ist, kann hingegen schon wegen § 125 Abs 2 Satz 2 keine Prokura eingeräumt werden (OGH 16. 4. 2009, 6 Ob 43/09f, GesRZ 2009, 357 (360) [Leupold/Schörghofer]).



§ 170 UGB | 1. Version | 835 Aufrufe | 14.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, UGB, § 170, 14.07.2012
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