§ 174 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 174 UGB


Haftung des Kommanditisten von Irandra zum § 174 UGB

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Wenn im HRAZ eine Haftsumme von EUR 100 vermerkt ist - sind das tatsächlich 100,-- Euro oder 100.000.-- Euro?? mehr lesen...

§ 174 UGB | 0 Antworten | 1673 Aufrufe | 01.02.10

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