Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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