§ 173 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 173 UGB


Frage zu: § 173 von Irandra zum § 173 UGB

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Wenn im HRAZ eine Haftsumme von EUR 100 vermerkt ist - sind das tatsächlich 100,-- Euro oder 100.000.-- Euro?? mehr lesen...

§ 173 UGB | 0 Antworten | 1670 Aufrufe | 01.02.10

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