(1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wenn im HRAZ eine Haftsumme von EUR 100 vermerkt ist - sind das tatsächlich 100,-- Euro oder 100.000.-- Euro?? mehr lesen...
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