Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der Paragraphen 171,, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2)Absatz 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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