Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in Paragraph 4, Ziffer 6,, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und in Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
(2)Absatz 2Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.
(3)Absatz 3Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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