Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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