§ 43 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2.

Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3.

Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4.

Verfahren

a)

Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

c)

Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5.

Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2.

Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3.

Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4.

Verfahren

a)

Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

c)

Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5.

Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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