Anl. 1 ÜKV

ÜKV - Anzeige von übertragbaren Krankheiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950

(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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