§ 2 ÜKV

ÜKV - Anzeige von übertragbaren Krankheiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

In Kraft seit 18.09.1948 bis 31.12.9999
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