Gesamte Rechtsvorschrift ÜKV

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

ÜKV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2023

§ 1 ÜKV


Paragraph eins,

Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten. Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im Paragraph eins,, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.

§ 3 ÜKV


  1. (1)Absatz einsDie im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.

§ 2 ÜKV


Paragraph 2,

Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen. Die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

§ 4 ÜKV


Paragraph 4,

Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen Formular anzuzeigen. Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage römisch II ersichtlichen Formular anzuzeigen.

§ 5 ÜKV


Paragraph 5,

Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

§ 6 ÜKV


  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:

    1.Ziffer eins Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,

    2.Ziffer 2 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, römisch IV g 2554/38-5507, RMBliV. Sitzung 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

    3.Ziffer 3 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, römisch IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

  2. (2)Absatz 2Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 ÜKV


Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950

(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)

Anl. 2 ÜKV


SCHLUSSANZEIGE

(Anm.: Anlage II ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage römisch II ist als PDF dokumentiert.)

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