Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.
(1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.
(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.
Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.
Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen Formular anzuzeigen.
Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.
1.Ziffer eins Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,
2.Ziffer 2 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, römisch IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
3.Ziffer 3 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, römisch IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten.
StF: BGBl. Nr. 189/1948
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1, Abs. (2), des § 2, Abs. (5), und des § 8, Abs. (5), des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 151, wird verordnet:
Anmerkung
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
2. Das Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl. Nr. 67/1913, wurde als Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, wiederverlautbart.