Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten. Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im Paragraph eins,, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.
Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen. Die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.
Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen Formular anzuzeigen. Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage römisch II ersichtlichen Formular anzuzeigen.
Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.
1.Ziffer eins Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,
2.Ziffer 2 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, römisch IV g 2554/38-5507, RMBliV. Sitzung 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
3.Ziffer 3 der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, römisch IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage II ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage römisch II ist als PDF dokumentiert.)