§ 3 ÜKV

ÜKV - Anzeige von übertragbaren Krankheiten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.

(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.

In Kraft seit 22.02.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 ÜKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ÜKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 ÜKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 ÜKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 ÜKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÜKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 ÜKV
§ 2 ÜKV