Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen Formular anzuzeigen. Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage römisch II ersichtlichen Formular anzuzeigen.
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