§ 1 ÜKV

ÜKV - Anzeige von übertragbaren Krankheiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.

In Kraft seit 18.09.1948 bis 31.12.9999
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