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Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen. Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.
Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen. Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.