Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 39c Abs. 4 und 5 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 4 und 5 vorliegen oder
2.Ziffer 2der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet oderder Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet oder
3.Ziffer 3der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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