§ 39d UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 39c Abs. 4 und 5 vorliegen oder

2.

der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet oder

3.

der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.

(2) Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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