Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,
1.Ziffer einswenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,wenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,
2.Ziffer 2wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oderwenn in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder
3.Ziffer 3wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.
(2)Absatz 2Erklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Abs. 1 Z 2 damit die Zustimmung des VertretersErklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, damit die Zustimmung des Vertreters
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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