Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen.Der Arzt (Paragraph 8, Absatz eins,), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs. 5 und § 32b Abs. 1), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 32 b, Absatz eins,), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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