§ 39c UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden.Für die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist Paragraph 39 a, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach § 17Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach Paragraph 17,
    1. 1.Ziffer einsdie ärztliche Bescheinigung nach § 8,die ärztliche Bescheinigung nach Paragraph 8,,
    2. 2.Ziffer 2den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs. 6,den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach Paragraph 9, Absatz 6,,
    3. 3.Ziffer 3eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) sowie allenfallseine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie allenfalls
    4. 4.Ziffer 4ein maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 3)ein maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz 3,)
    anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§§ 10 Abs. 5 und 32b Abs. 3) kann der Abteilungsleiter mit Einwilligung des Patienten Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen zur Identität des Patienten sowie über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung seines gewählten oder gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung des Patienten verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraphen 10, Absatz 5 und 32b Absatz 3,) kann der Abteilungsleiter mit Einwilligung des Patienten Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen zur Identität des Patienten sowie über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung seines gewählten oder gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung des Patienten verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.
  4. (4)Absatz 4Wenn einem Abteilungsleiter nach § 9 Abs. 6 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.Wenn einem Abteilungsleiter nach Paragraph 9, Absatz 6, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Der Abteilungsleiter hat die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, überdies dann unverzüglich zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig und erheblich gefährdet; dies hat er in der Verständigung darzulegen.
  6. (6)Absatz 6§ 80 Abs. 1 StPO bleibt unberührt.Paragraph 80, Absatz eins, StPO bleibt unberührt.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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