§ 39 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 39 UbG


Frage zu: § 39 UbG von dataucher zum § 39 UbG

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Wie kann ein/e Arzt/Ärztin entscheiden, dass eine Einsicht auf die Krankengeschichte durch den/die Kranke/n seinem Wohl abträglich ist? Das muss doch der/die Kranke für sich selbst entscheiden dürfen. Macht es den Menschen nicht unmündig, wenn er nicht frei entscheiden darf?Wenn es nun keine/n Ve... mehr lesen...

§ 39 UbG | 0 Antworten | 1422 Aufrufe | 05.08.09

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