(1) Maßnahmen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden und die nicht in Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes bestehen, gelten nicht als Beschränkungen im Sinn der §§ 33 bis 34a.
(2) Beschränkungen im Sinn des Abs. 1 sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und binnen 72 Stunden ab Durchführung der Beschränkung dem Erziehungsberechtigten des Minderjährigen mitzuteilen.
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