Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie in § 8 Abs. 1 genannten Ärzte, die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach § 9 zuzurechnen sind, sowie die nach § 39b Abs. 3 und 4 informierten Behörden dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des § 8 nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Ärzte, die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraph 9, zuzurechnen sind, sowie die nach Paragraph 39 b, Absatz 3 und 4 informierten Behörden dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des Paragraph 8, nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluss, unverzüglich zu löschen.
(3)Absatz 3Die in § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen haben die nach dieser Bestimmung erhaltenen personenbezogenen Daten über die Krankheit und den Betreuungsbedarf der betroffenen Person, deren Betreuung sie übernommen haben, spätestens bei Beendigung der Betreuung zu löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten, denen die in § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen unterliegen, bleiben unberührt.Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen haben die nach dieser Bestimmung erhaltenen personenbezogenen Daten über die Krankheit und den Betreuungsbedarf der betroffenen Person, deren Betreuung sie übernommen haben, spätestens bei Beendigung der Betreuung zu löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten, denen die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen unterliegen, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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