Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Abklärung des Arztes (§ 8 Abs. 1), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.Im Rahmen der Abklärung des Arztes (Paragraph 8, Absatz eins,), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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