§ 34 UbG Kontakte zur Außenwelt

UbG - Unterbringungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Briefverkehr des Patienten allgemein sowie dessen Kontakte mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Recht des Patienten, mit Personen außerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu kommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.Das Recht des Patienten, mit Personen außerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu kommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 UbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 UbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 34 UbG


Entscheidungen zu § 34 UbG


Entscheidungen zu § 34 Abs. 2 UbG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 UbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 UbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 UbG
§ 34a UbG