§ 34 UbG Kontakte zur Außenwelt

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer SchriftverkehrBriefverkehr des Kranken undPatienten allgemein sowie dessen VerkehrKontakte mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Recht des KrankenPatienten, mit anderen Personen fernmündlichaußerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu verkehrenkommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem KrankenPatienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.Das Recht des KrankenPatienten, mit anderen Personen fernmündlichaußerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu verkehrenkommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem KrankenPatienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer SchriftverkehrBriefverkehr des Kranken undPatienten allgemein sowie dessen VerkehrKontakte mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Recht des KrankenPatienten, mit anderen Personen fernmündlichaußerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu verkehrenkommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem KrankenPatienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.Das Recht des KrankenPatienten, mit anderen Personen fernmündlichaußerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu verkehrenkommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem KrankenPatienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.

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