Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Patienten für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Der Abteilungsleiter hat die Unterbringung außerdem aufzuheben, wenn
1.Ziffer einsein ohne Verlangen untergebrachter Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und seit Bekanntwerden dieses Umstandes 24 Stunden vergangen sind,
2.Ziffer 2ein Patient länger als 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, oder
3.Ziffer 3in den Fällen der Z 1 und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 20 oder 26 Abs. 1 aber nicht möglich ist.in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den Paragraphen 20, oder 26 Absatz eins, aber nicht möglich ist.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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