(1) Förderungen können gewährt werden in Form von
a) | Förderungskrediten, | |||||||||
b) | Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen, | |||||||||
c) | Beihilfen, | |||||||||
d) | Bürgschaftsübernahmen. |
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.
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