§ 17a TWFG 1991 Gleichstellung

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
    1. a)Litera avolljährige und entscheidungsfähige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. b)Litera bvolljährige und entscheidungsfähige Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:volljährige und entscheidungsfähige Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
      1. 1.Ziffer einsihre Ehegatten,
      2. 2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner,
      3. 3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      4. 4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    3. c)Litera cvolljährige und entscheidungsfähige Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020 verfügen,volljährige und entscheidungsfähige Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, verfügen,
    4. d)Litera dvolljährige und entscheidungsfähige Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde,volljährige und entscheidungsfähige Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde,
    5. e)Litera evolljährige und entscheidungsfähige Ehegatten oder eingetragene Partner, die gemeinsam mit dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, der österreichischer Staatsbürger ist, um die Gewährung einer Förderung ansuchen.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn die Beantragung einer Förderung in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
    1. a)Litera ader Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV bzw. nach Artikel 31, des EWR-Abkommens,
    2. b)Litera bder Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
    3. c)Litera cder Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63, AEUV bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen, obliegt dem Förderungswerber.Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 vorliegen, obliegt dem Förderungswerber.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.08.2024
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