(1) Förderungen können gewährt werden in Form von
a) | Krediten, | |||||||||
b) | Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen oder | |||||||||
c) | Beihilfen. |
(2) Für die Gewährung von Krediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt.
(3) Bei gleichzeitiger Förderung von Vorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt an einem Objekt kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.
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