Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei gleichzeitiger Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes und der Sanierung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.
In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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