(1) Förderungen können gewährt werden:
a) | für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen; | |||||||||
b) | für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen; | |||||||||
c) | für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen. |
(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.
(3) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a) | Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind; | |||||||||
b) | zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an. |
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