(1) Bürgschaften können für Kapitalmarktkredite übernommen werden, insbesondere für solche, die von Mietern bei Vorhaben der Wohnhaussanierung in Verbindung mit der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen aufgenommen werden. Der zu verbürgende Kredit muss den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 entsprechen.
(2) Die Bürgschaft darf sich höchstens auf den förderbaren Kreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Kreditforderung verbundenen Kosten beziehen.
(3) Eine Bürgschaft darf nur unter der Voraussetzung übernommen werden, dass eine Zahlung aus der Bürgschaft erst erfolgt, wenn der Kreditgläubiger gegen den Kreditschuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der Kreditgläubiger die Bedingungen der Bürgschaftserklärung erfüllt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Voraussetzung der Erwirkung eines Exekutionstitels abgesehen werden.
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